Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 52 Absatz 2 SGB V die Krankenkasse, wenn sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte, ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern hat.
Das bedeutet, dass Sie als Versicherter die Kosten einer ggf. notwendig werdenden Folgebehandlung aufgrund eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs zumindest teilweise selber tragen müssen und kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Damit Ihnen hieraus keine finanziellen Nachteile entstehen, können wir Ihnen in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen eine Versicherung für Folgekosten kosmetischer Eingriffe anbieten.
Wir können mit dieser Exklusivität sicherstellen, dass die Qualität und fachliche Qualifikation gewährleistet ist, was wiederum Einfluss auf unsere Versicherungsprämie hat.
In wenigen Schritten können Sie unsere Versicherung online abschließen.
Da es sehr förderlich für die Gesundheit ist,
habe ich beschlossen, glücklich zu sein.
FRANÇOIS - MARIE AROUET
Mit der Folgekostenversicherung können Sie sich vor finanziellen Risiken einer eventuell notwendigen Anschlussbehandlung nach einer medizinisch nicht indizierten, ästhetischen Operation schützen. Wir sind alle Menschen und nicht vorhersehbare Komplikationen können auch unsere fachlich qualifizierten Ärzte nicht erahnen.
Weitere Informationen finden Sie online unter https://www.beautyprotect.com.
Die wichtigste Meinung für eine Entscheidung ist die eigene.
Verschaffen sie sich bei einem persönlichen Beratungsgespräch selbst einen
Eindruck, denn es ist ihre Zufriedenheit, die zählt.